Genehmigungsverfahren für drei Windenergieanlagen wird mit der Prüfung bauplanungsrechtlicher Belange fortgesetzt
04.03.2021: Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen bei Fürstenau wird jetzt mit der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Belange fortgesetzt. Vom 5. März bis zum 6. April liegen die Antragsunterlagen öffentlich aus. Sie können online, im Kreishaus sowie bei den Städten Höxter und Marienmünster eingesehen werden.
Bereits im Mai 2020 hatte der Kreis Höxter als zuständige Genehmigungsbehörde Vorbescheide für Errichtung und Betrieb dieser drei Anlagen erteilt. Sie umfassten die Prüfung einer Vielzahl von Belangen, die im Rahmen eines Vollgenehmigungsverfahrens zu prüfen sind. Vor der Erteilung des Vorbescheids waren diese Belange bei einem öffentlichen Erörterungstermin in der Residenz Stadthalle in Höxter ausführlich erörtert worden. „Ausgenommen waren jedoch die bauplanungsrechtlichen Fragestellungen und konkreten Auswirkungen der baulichen Errichtung der Anlagen“, erklärt die Leiterin der Abteilung Umweltschutz und Abfallwirtschaft beim Kreis Höxter, Dr. Kathrin Weiß.
Zum Hintergrund:
Zwischen 2014 und 2016 hatte die Maka Windkraft Verwaltungs GmbH beim Kreis Höxter als zuständige Genehmigungsbehörde Anträge für den Bau und Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen eingereicht. Grundsätzlich sind bei Genehmigungsverfahren auch alle Träger öffentlicher Belange einzubeziehen, deren Aufgabenbereiche durch das geplante Vorhaben berührt werden. Beteiligt wurde deshalb auch die Stadt Höxter, die für die kommunale Bauleitplanung zuständig ist. Sie versagte das Einvernehmen für das geplante Vorhaben.
„Das hatte einen guten Grund“, blickt die Baudezernentin der Stadt Höxter, Claudia Koch, auf das damalige Beteiligungsverfahren zurück. „Denn alle beantragten Anlagen liegen außerhalb der Konzentrationszonen, die im Flächennutzungsplan der Stadt für den Bau von Windrädern ausgewiesen sind.“ Nach dem Windenergie-Erlass des Landes NRW hat die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan das Gewicht eines öffentlichen Belanges, der einer Windenergieanlage an anderer Stelle in der Regel entgegensteht. „Der Flächennutzungsplan ist für die Stadt natürlich bindend. Dem vorgesehenen Bau außerhalb der Konzentrationszonen mussten wir deshalb das Einvernehmen versagen“, betont Claudia Koch. Es gelte generell, dass Kommunen sich an vom Rat beschlossene Satzungen zu halten haben.
Vor diesem Hintergrund beantragte die Stadt Höxter beim Kreis Höxter als Genehmigungsbehörde eine Zurückstellung der eingereichten Genehmigungsanträge der Maka Windkraft Verwaltungs GmbH. „Denn zur damaligen Zeit war die Stadt gerade dabei, einen neuen Flächennutzungsplan aufzustellen. Dies sollte Berücksichtigung finden“, erklärt Baudezernentin Koch. Der Kreis Höxter bewilligte die Zurückstellung. Hiergegen reichte die Maka Windkraft Verwaltungs GmbH zwar Klage ein, doch bestätigte das Verwaltungsgericht Minden die Zurückstellungen der Anträge als rechtmäßig.
Im Sommer 2016 setzte der Kreis das Genehmigungsverfahren für die geplanten Windräder auf Antrag der Stadt für weitere zwölf Monate aus. Auch hiergegen klagte die Maka Windkraft Verwaltungs GmbH. In der mündlichen Verhandlung erklärte das Verwaltungsgericht Minden, dass aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung Genehmigungsverfahren für Windräder wegen der Neuaufstellung eines Flächennutzungsplanes nicht mehr zurückgestellt werden dürften, sofern ein bereits bestehender Flächennutzungsplan vorläge, der Konzentrationszonen ausweise.
Dies führte dazu, dass der Kreis Höxter die vorliegenden Anträge der Maka Windkraft Verwaltungs GmbH umgehend ablehnen musste, weil alle fünf geplanten Windräder außerhalb der Konzentrationszonen in den Flächennutzungsplänen der Stadt Höxter aus den Jahren 1998 und 2005 lagen. Aufgrund eines Formfehlers bei der Bekanntmachung des neueren Flächennutzungsplanes von 2005 stand dessen Gültigkeit damals bereits in Frage. Aus diesem Grund bezog der Kreis Höxter im Zuge des Genehmigungsverfahrens auch den älteren Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1998 in seine Prüfung ein.
Die Maka Windkraft Verwaltungs GmbH reichte gegen die Ablehnung der Genehmigungsanträge für die fünf geplanten Windenergieanlagen Klage ein. Im Urteil im Dezember 2017 erklärte das Verwaltungsgericht Minden beide Flächennutzungspläne der Stadt Höxter für formell fehlerhaft. Von der fehlerhaften Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes von 2005 sei auch der ältere Flächennutzungsplan „infiziert“, begründete das VG Minden seine Rechtsauffassung. Deshalb seien beide Pläne nichtig.
Neue Erkenntnisse durch geänderte Rechtsprechung
„Wir hatten erhebliche Zweifel an dem Rechtsverständnis, dass ein jüngerer einen älteren Flächennutzungsplan ‚infizieren‘ könnte. Diese grundlegende Frage wollten wir deshalb auf höherer Ebene rechtlich klären lassen“, sagt der Leiter des Fachbereichs Umwelt, Bauen und Geoinformationen beim Kreis Höxter, Michael Werner. Sowohl der Kreis als auch die Stadt Höxter legten beim Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) Berufung ein. „Unsere Zweifel wurden durch die Annahme der Berufung Ende Juni 2020 bestätigt“, so Werner.
Noch bevor die Berufungsverhandlung beim OVG terminiert war, fällte das Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2020 ein bundesweit beachtetes Urteil. Demnach muss die Bekanntmachung eines Flächennutzungsplans dessen räumlichen Geltungsbereich hinreichend deutlich machen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Das OVG teilte dem Kreis und der Stadt Höxter daraufhin am 25. Januar 2021 mit, dass der Flächennutzungsplan von 1998 genau diesen Fehler aufweisen würde und somit in Bezug auf die Ausweisung von Konzentrationszonen formell fehlerhaft sei.
Durch die neue höchstrichterliche Rechtsprechung war aus Sicht des OVG Münster der Anlass der Berufung, nämlich die rechtliche Klärung der Frage, ob ein jüngerer einen älteren Plan aufgrund einer fehlerhaften Bekanntmachung infizieren könne, hinfällig geworden. Vor diesem Hintergrund nahmen Kreis und Stadt die Berufung zurück.
Vorbescheide erteilt
Zwischenzeitlich hatte der Antragsteller, die Maka Windkraft Verwaltungs GmbH, Ende 2018 beim Kreis Höxter Anträge auf die Erteilung von Vorbescheiden für den Bau von fünf deutlich größeren Windenergieanlagen an denselben Standorten gestellt. Es handelt sich um Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-138 EP 3 mit Nabenhöhen von 130 beziehungsweise 160 Metern und einer Gesamthöhe von 200 beziehungsweise 230 Metern sowie einer Leistung von jeweils 3,5 Megawatt. Hierfür erteilte der Kreis Höxter im Mai 2020 Vorbescheide, die fast alle genehmigungsrelevanten Belange umfasste bis auf die noch zu prüfenden Belange des Bauplanungsrechts und der konkreten Auswirkungen der baulichen Errichtung der Anlagen.
Aktueller Verfahrensstand
Ende 2020 stellte die Maka GmbH für drei der fünf geplanten Anlagen auf Basis der bereits erteilten Vorbescheide Vollgenehmigungsanträge. „Darüber wird der Kreis unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des OVG Münster zu den Flächennutzungsplänen der Stadt Höxter entscheiden müssen“, erklärt Fachbereichsleiter Werner.
Bis zum 7. Mai 2021 können Einwendungen erhoben werden. Im weiteren Verfahren können nur noch Einwendungen, die sich auf bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Belange beziehen, berücksichtigt werden. Alle anderen Belange wurden bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens abschließend geprüft.
Für die zwei weiteren Anlagen liegen zwischenzeitlich ebenfalls Anträge vor, die derzeit vom Antragssteller noch vervollständigt werden. Sobald dies erfolgt ist, werden auch diese öffentlich ausgelegt.hr Informationen: www.kreis-hoexter.de