Eingliederungshilfe für Behinderte
Beschreibung
Wann besteht ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe?
Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind und die dadurch wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, an der Gesellschaft teilzuhaben, ist Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Leistungen der Eingliederungshilfe werden nur gewährt, soweit der behinderte Mensch sich nicht selbst helfen kann und keine Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Leistungen der Eingliederungshilfe
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören z. B.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 u. 3 SGB IX (ambulante oder stationäre Behandlungen, ärztlich verordnete Maßnahmen, Frühförderung)
- Versorgung mit Körperersatzstücken, sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf
- Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z. B. Betreutes Wohnen - nicht zu verwechseln mit Seniorenwohnungen, die die Möglichkeit einer zusätzlichen kostenpflichtigen Versorgung durch einen ambulanten Dienst bieten -).
Art, Form und Maß der Hilfe richten sich immer nach der Besonderheit des Einzelfalles, wobei den Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Gewährung von Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.
Es werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:
- ärztliche Befunde über das Behinderungsbild
- Sozialhilfegrundantrag
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Einkommensnachweise (z. B. Verdienstbescheinigungen, Bescheid über Arbeitslosengeld/-hilfe, Rentenbescheid, Nachweise über Kapitaleinkünfte)
- Vermögensauflistung mit Nachweisen der letzten 10 Jahre
- Höhe der Ausgaben (z. B. Unterkunftskosten)
- Ansprüche gegenüber Dritten (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherung)
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - SGB XII und die Durchführungsverordnungen
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch SGB IX
Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe