Betreuungsbehörde
Beschreibung
Jeder kann durch Krankheit, Unfall, Alter oder durch eine seelische Krise in die Lage kommen, seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln zu können. In dieser Situation darf eine andere Person für den Betroffenen nur rechtsverbindliche Entscheidungen treffen, wenn sie eine Vollmacht vorlegt oder als Betreuer bestellt ist.
Die Einrichtung einer Betreuung sowie die Festlegung des notwendigen Umfangs erfolgt durch das Gericht. Soweit sollten Sie es nicht kommen lassen. Bevor ein Betreuer an Ihrer Stelle entscheiden muss, sollten Sie Vorsorge treffen. Hierbei hilft die Betreuungsbehörde gern bei allen Fragen zur:
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht benennen Sie eine oder mehrere Personen ihres Vertrauens, die im festgelegten Umfang für Sie tätig werden.
Betreuungsverfügung
Durch schriftliche Verfügung bestimmen Sie selbst, wer im Betreuungsfall als gesetzlicher Betreuer eingesetzt oder keinesfalls eingesetzt werden soll. Das Amtsgericht hat Ihre Wünsche zu berücksichtigen, sofern die Person bereit und geeignet ist, diese Aufgabe zu übernehmen.
Patientenverfügung
Mit dieser Verfügung bestimmen Sie schriftlich im Voraus, was medizinisch unternommen werden soll, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Sie legen fest, ob Sie in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen.
Die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung kann in der Betreuungsbehörde beglaubigt werden. Es wird eine Gebühr von 10 Euro je beglaubigter Unterschrift erhoben.
Vordrucke finden Sie auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Patientenverfügung
und des Justizministeriums NRW
https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/index.php
Wenn Sie eine persönliche Beratung oder eine Beglaubigung wünschen, vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin. Für die Beglaubigung bringen Sie Ihren Personalausweis mit. Die Mitarbeiterinnen im Kreishaus Höxter erreichen Sie unter 05271/965-3814 oder -3815 und in der Nebenstelle Warburg unter 05641/7899-3860 oder -3867.
Gesetzliche Betreuung
Eine Betreuung kann selbst beantragt oder für einen Dritten formlos angeregt werden. Zuständig ist
- das Amtsgericht Brakel - für Bad Driburg, Brakel, Nieheim und Steinheim
http://www.ag-brakel.nrw.de/aufgaben/abteilungen/betreuung/
- das Amtsgericht Höxter - für Beverungen, Höxter, Marienmünster
http://www.ag-hoexter.nrw.de/aufgaben/abteilungen/Betreuung/index.php
- das Amtsgericht Warburg - für Borgentreich, Warburg und Willebadessen
http://www.ag-warburg.nrw.de/aufgaben/abteilungen/Betreuung/index.php
Das Gericht entscheidet aufgrund einer fachärztlichen Beurteilung. Daher sollte der Anregung ein ärztliches Attest beigefügt werden, aus dem die Art der Erkrankung hervorgeht. Das Gericht beteiligt die Betreuungsbehörde. Die Mitarbeiter der Betreuungsstelle führen einen Hausbesuch durch und ermitteln im Gespräch,
- ob eine Betreuung erforderlich ist,
- welche Person als Betreuer bestellt werden kann,
- welche Aufgaben der Betreuer individuell erhält.
Bei den Aufgaben kann es sich um Gesundheits- oder Vermögensfragen, aber auch um Renten-, Wohnungs- oder Aufenthaltsangelegenheiten handeln. Auch der Empfang und das Öffnen der Post muss ausdrücklich benannt werden. Als Betreuer soll vorrangig ein Familienangehöriger, eine nahestehenden Person oder ein Ehrenamtlicher eingesetzt werden. Ist eine solche Person nicht bereit oder geeignet, wird ein Mitarbeiter einen Betreuungsvereins oder ein Berufsbetreuer benannt. Im Betreuungsverfahren wird der Betroffene angehört. Gegen seinen freien Willen ist keine Betreuung möglich.
Liegen alle Voraussetzungen vor, erfolgt eine Betreuerbestellung mit gerichtlichem Beschluss. Dann wird dem Betroffenen eine Person zur Seite gestellt, die ihn rechtlich unterstützt, wo er allein überfordert ist. Seine Geschäftsfähigkeit und sein Selbstbestimmungsrecht bleiben grundsätzlich gewahrt. Der Betreuer hat seine Wünsche zu ermitteln und zu berücksichtigen, wenn sie seinem Wohl entsprechen.
Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Gerichts und wird für seine Tätigkeit vergütet. Abhängig von Einkommen und Vermögen ist das Betreuungsverfahren für den Betreuten kostenpflichtig und die Betreuertätigkeit zu bezahlen. Bei mittellosen Betreuten werden die Kosten von der Staatskasse übernommen.
Weitere Informationen und Vordrucke erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums
https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/vorsorge_betreuungsrecht_node.html
und des Justizministeriums NRW
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/FGG/Betreuungsverfahren/index.php
Haben Sie Interesse rechtlicher Betreuer zu werden?
Wenn ja, dann melden Sie sich bei der Betreuungsbehörde unter der Tel.-Nr.: 05641 / 7899-3867.
Aufgaben der Betreuungsbehörde:
- Beratung und Auskunft zu Vorsorge und Betreuung
- Öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
- Unterstützung der Amtsgerichte in den Betreuungsverfahren
- Beratung und Unterstützung der Betreuer und Bevollmächtigten bei ihren Aufgaben
- Gewinnung und Anerkennung geeigneter Betreuer
- Registrierung von Berufsbetreuern mit Bürositz im Kreis Höxter
Gebühren
Für die Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung wird eine Gebühr von 10 Euro je beglaubigter Unterschrift erhoben.
Für die Registrierung als neuer Berufsbetreuer ist eine Gebühr in Höhe von 200 € zu entrichten.
Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
Landesbetreuungsgesetz (LBtG)