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Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Der Kreis Höxter ist für den gewerberechtlichen Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes zuständig. Hierzu zählen insbesondere die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes sowie die Überwachung des Prostitutionsgewerbes.


Beschreibung

Das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ist seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 01.07.2017 erlaubnispflichtig.

Was ist erlaubnispflichtig?

Eine Erlaubnis benötigt,

wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen
durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • eine Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz:
Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehrerer Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet, betreibt ein Prostitutionsgewerbe und benötigt hierfür eine Erlaubnis.

Für bereits bestehende Prostitutionsgewerbe gilt eine Übergangsfrist:
Wer im Kreis Höxter bereits vor dem 01.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, muss dies beim Ordnungsamt des Kreises Höxter bis zum 01.10.2017 anzeigen. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist dann bis zum 31.12.2017 vorzulegen.


Welche Voraussetzungen müssen für eine Erlaubnis erfüllt sein?

Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Hierunter fallen zum Beispiel

  • die Zuverlässigkeit des Betreibers,
  • die Vorlage eines Betriebskonzeptes,
  • der Nachweis eines geeigneten Standorts
  • sowie die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.

Darüber hinaus gilt eine sogenannte anlassbezogene Anzeigepflicht, beispielsweise für Prostitutionsveranstaltungen oder das Aufstellen von Prostitutionsfahrzeugen.

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten des Ministeriums:

Prostituiertenschutzgesetz
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s2372.pdf

Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-vor-gewalt-schuetzen/prostituiertenschutzgesetz

Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW
https://www.mhkbg.nrw/gleichstellung/Prostituiertenschutzgesetz/index.php

Gebühren

Die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Umfang der Erlaubnis.
Über die festgesetzte Gebühr erhalten Sie nach Eingang Ihres Antrages einen Gebührenbescheid.

Rechtsgrundlagen

Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG),
ProstSchGVwV – Gewerbe

Für Sie zuständig

Ihre Ansprechpartner
Jenny Lüke-Rosenbaum
Kreishaus Höxter
Zimmer C 336
Moltkestraße 12
37671 Höxter
  05271 / 965-1208
  05271 / 965-81298

Nur nach Terminvereinbarung