Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Beschreibung
Das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ist seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 01.07.2017 erlaubnispflichtig.
Was ist erlaubnispflichtig?
Eine Erlaubnis benötigt,
wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen
durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- eine Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz:
Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehrerer Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet, betreibt ein Prostitutionsgewerbe und benötigt hierfür eine Erlaubnis.
Für bereits bestehende Prostitutionsgewerbe gilt eine Übergangsfrist:
Wer im Kreis Höxter bereits vor dem 01.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, muss dies beim Ordnungsamt des Kreises Höxter bis zum 01.10.2017 anzeigen. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist dann bis zum 31.12.2017 vorzulegen.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Erlaubnis erfüllt sein?
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Hierunter fallen zum Beispiel
- die Zuverlässigkeit des Betreibers,
- die Vorlage eines Betriebskonzeptes,
- der Nachweis eines geeigneten Standorts
- sowie die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Darüber hinaus gilt eine sogenannte anlassbezogene Anzeigepflicht, beispielsweise für Prostitutionsveranstaltungen oder das Aufstellen von Prostitutionsfahrzeugen.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten des Ministeriums:
Prostituiertenschutzgesetz
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s2372.pdf
Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-vor-gewalt-schuetzen/prostituiertenschutzgesetz
Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW
https://www.mhkbg.nrw/gleichstellung/Prostituiertenschutzgesetz/index.php
Gebühren
Die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Umfang der Erlaubnis.
Über die festgesetzte Gebühr erhalten Sie nach Eingang Ihres Antrages einen Gebührenbescheid.
Rechtsgrundlagen
Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG),
ProstSchGVwV – Gewerbe
Für Sie zuständig
Formulare
Hinweis Datenschutz Prostituiertenschutzgesetz |
Allgemeine Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten |
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) |
Anzeige Prostitutionsfahrzeug |
Anzeige Prostitutionsveranstaltung |
Betriebskonzept incl. Hinweise |
Meldung Zuverlässigkeitsprüfung |