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Gewässerausbau

Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Dazu benötigen Sie eine wasserrechtliche Genehmigung, die Sie bei der Unteren Wasserbehörde beantragen.


Beschreibung

Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Veränderung eines Gewässers (Gewässerausbau) bedarf grundsätzlich einer Genehmigung.

Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung beantragt werden.

Das erforderliche Verfahren sollte immer vorab mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden.

Welche Gewässer sind betroffen?

Als Gewässer i. S. des § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gelten alle fließenden und stehenden Gewässer mit Ausnahme von Straßenseitengräben, die nur Wasser der Straße aufnehmen sowie Fischteiche, die nur durch künstliche Gräben oder Leitungen mit Wasser beschickt werden können.

Welche Behörde ist zuständig?

Der Kreis Höxter als untere Wasserbehörde ist grundsätzlich für alle Gewässerausbaumaßnahmen mit Ausnahme solcher an der Weser zuständig.

Welche Genehmigungsverfahren gibt es?

Planfeststellung:
Die Herstellung, die Beseitigung oder wesentliche Veränderung eines Gewässers bedarf grundsätzlich einer förmlichen wasserrechtlichen Planfeststellung gem. § 68 Abs. 1 WHG. In den meisten Fällen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.

Plangenehmigung:
Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung beantragt werden In diesem Fall ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.
Außerdem ist mit einer kürzeren Verfahrensdauer zu rechnen. Auch die Verwaltungsgebühren und Nebenkosten sind geringer als bei einer Planfeststellung.

Welche wasserwirtschaftlichen Grundsätze sind zu beachten?

Gewässer sind möglichst im naturnahen Zustand zu erhalten bzw. in einen solchen zurückzuführen. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind zu beachten. Aus diesem Grunde bestehen gegen die Verrohrung oder Überbauung von Gewässern erhebliche grundsätzliche Bedenken, da sie immer einen Eingriff in den Natur- und Wasserhaushalt darstellen.

Wie kann zu einem beschleunigten Verfahren beigetragen werden?

Um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, wird empfohlen, rechtzeitig mit der unteren Wasserbehörde die Aussichten und Möglichkeiten eines Gewässerausbaues durchzusprechen.
Die Antragsunterlagen sind vollständig einzureichen und sowohl vom Antragsteller wie auch vom Planer zu unterzeichnen.
Im Falle eines Planfeststellungsverfahrens soll der Antragsteller die Genehmigungsbehörde zunächst von seinem Vorhaben unterrichten und hierzu geeignete Pläne (grobes Konzept) vorlegen. Die Behörde lädt dann gem. § 5 UVPG zu einem Abstimmungsgespräch mit den Fachbehörden ein, um den Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung und sonstige erhebliche Fragen zu erörtern.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühren werden wie folgt berechnet:

Planfeststellung
0,2 v.H. der Baukosten, mind. jedoch 1.100,00 Euro

Erforderliche Unterlagen

Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG NW)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)

Für Sie zuständig

Ihre Ansprechpartner
Jens Güthoff
Gewässerausbau (Verwaltung)
Kreishaus Höxter
Zimmer D 726
Moltkestraße 12
37671 Höxter
  05271 / 965-4454
  05271 / 965-84499
Mo. bis Fr. 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Mo. bis Do. 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Felix Schramm
Gewässerausbau und Gewässerschutz (Fachtechnik)
Kreishaus Höxter
Zimmer D 731
Moltkestraße 12
37671 Höxter
  05271 / 965-4452
  05271 / 965-84496
Mo. bis Fr. 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Mo. bis Do. 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung