Kleinkläranlagen
Beschreibung
Die Beseitigung von häuslichem Schmutzwasser über eine Kleinkläranlage in ein Gewässer kommt immer dann in Betracht, wenn keine Möglichkeit besteht, das Schmutzwasser in einen öffentlichen Abwasserkanal einzuleiten. Diese Voraussetzung ist häufig im Außenbereich einer Ortschaft gegeben.
Für die Einleitung von behandeltem häuslichem Schmutzwasser in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser benötigt der jeweilige "Gewässerbenutzer" eine wasserrechtliche Erlaubnis. An diese Abwasserbeseitigung hat der Gesetzgeber sowohl was die Schadstofffracht des einzuleitenden Abwassers betrifft, als auch hinsichtlich der baulichen Gestaltung und den Betrieb der einzubauenden Kläranlage besondere Anforderungen gestellt.
Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis ist der Kreis Höxter als Untere Wasserbehörde.
Anforderungen an die Einleitung von Schmutzwasser in Gewässer
Eine Schmutzwassereinleitung in ein Gewässer kann nach dem aktuellen Stand der Technik nur dann genehmigt werden, wenn das Abwasser vor der Einleitung sowohl mechanisch, als auch vollbiologisch gereinigt wird und das geklärte Abwasser der Kläranlage jederzeit beprobt werden kann.
Folgende Kleinkläranlagentypen entsprechen dem aktuellen Stand der Technik und bieten, bei vorschriftsmäßigem Betrieb und Einbau, eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Einleiten von Schmutzwasser in ein Gewässer:
Tropfkörper
Filterkörper
Tauchkörper
Belebungsanlage
Pflanzenanlage
Sollte eine dieser Anlagen nicht über ein baurechtliches Prüfzeichen verfügen, ist gleichzeitig mit der wasserrechtlichen Erlaubnis eine Genehmigung nach § 57 Abs. 2 LWG (Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage) zu beantragen.
Gebühren
Berechnungsgrundlage für die Verwaltungsgebühr ist der Wert der Gewässernutzung, der sich aus der erlaubten jährlichen Einleitungsmenge und der Laufzeit der Erlaubnis ergibt. Die Mindestgebühr beträg 200,00 Euro.
Bei Anlagen ohne Prüfzeichen/Bauartzulassungist eine gesonderte Anlagengenehmigung erforderlich, deren Gebühr in Abhängigkeit von den Baukosten ermittelt wird, die Gebühr beträgt midestens 300,00 Euro.
Erforderliche Unterlagen
siehe Formular "Merkblatt Kleinkläranlagen" und Formular "Antrag Schmutzwasser"
Rechtsgrundlagen
§§ 8,9 und 10 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
§ 24 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Abwasserverordnung (AbwV)
§57 Abs. 2 LWG
§60 WHG