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Kleinkläranlagen

Sie haben ein Wohnhaus im Außenbereich, aber an Ihrem Grundstück liegt kein Kanal?Dann können Sie das Schmutzwasser in einer Kleinkläranlage reinigen und dann in ein Gewässer einleiten. Dazu benötigen Sie allerdings eine wasserrechtliche Erlaubnis, die Sie bei der Unteren Wasserbehörde beantragen.


Beschreibung

Die Beseitigung von häuslichem Schmutzwasser über eine Kleinkläranlage in ein Gewässer kommt immer dann in Betracht, wenn keine Möglichkeit besteht, das Schmutzwasser in einen öffentlichen Abwasserkanal einzuleiten. Diese Voraussetzung ist häufig im Außenbereich einer Ortschaft gegeben.

Für die Einleitung von behandeltem häuslichem Schmutzwasser in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser benötigt der jeweilige "Gewässerbenutzer" eine wasserrechtliche Erlaubnis. An diese Abwasserbeseitigung hat der Gesetzgeber sowohl was die Schadstofffracht des einzuleitenden Abwassers betrifft, als auch hinsichtlich der baulichen Gestaltung und den Betrieb der einzubauenden Kläranlage besondere Anforderungen gestellt.

Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis ist der Kreis Höxter als Untere Wasserbehörde.

Anforderungen an die Einleitung von Schmutzwasser in Gewässer

Eine Schmutzwassereinleitung in ein Gewässer kann nach dem aktuellen Stand der Technik nur dann genehmigt werden, wenn das Abwasser vor der Einleitung sowohl mechanisch, als auch vollbiologisch gereinigt wird und das geklärte Abwasser der Kläranlage jederzeit beprobt werden kann.

Folgende Kleinkläranlagentypen entsprechen dem aktuellen Stand der Technik und bieten, bei vorschriftsmäßigem Betrieb und Einbau, eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Einleiten von Schmutzwasser in ein Gewässer:

Tropfkörper

Filterkörper

Tauchkörper

Belebungsanlage

Pflanzenanlage

Sollte eine dieser Anlagen nicht über ein baurechtliches Prüfzeichen verfügen, ist gleichzeitig mit der wasserrechtlichen Erlaubnis eine Genehmigung nach § 57 Abs. 2 LWG (Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage) zu beantragen.

Gebühren

Berechnungsgrundlage für die Verwaltungsgebühr ist der Wert der Gewässernutzung, der sich aus der erlaubten jährlichen Einleitungsmenge und der Laufzeit der Erlaubnis ergibt. Die Mindestgebühr beträg 200,00 Euro.

Bei Anlagen ohne Prüfzeichen/Bauartzulassungist eine gesonderte Anlagengenehmigung erforderlich, deren Gebühr in Abhängigkeit von den Baukosten ermittelt wird, die Gebühr beträgt midestens 300,00 Euro.

Erforderliche Unterlagen

siehe Formular "Merkblatt Kleinkläranlagen" und Formular "Antrag Schmutzwasser"

Rechtsgrundlagen

§§ 8,9 und 10 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
§ 24 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Abwasserverordnung (AbwV)
§57 Abs. 2 LWG
§60 WHG
 

Für Sie zuständig

Ihre Ansprechpartner
Beate Klose
Kleinkläranlagen und die Einleitung von Schmutzwasser in Gewässer (Fachtechnik)
Kreishaus Höxter
Zimmer D 730
Moltkestraße 12
37671 Höxter
  05271 / 965-4451
  05271 / 965-84496
Mo. bis Fr. 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Mo. bis Do. 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Lars Huneke
Kleinkläranlagen (Fachtechnik)
Kreishaus Höxter
Zimmer D 727
Moltkestraße 12
37671 Höxter
  05271 / 965-4466
  05271 / 965-84498
Mo. bis Fr. 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Mo. bis Do. 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Felix Schäfer
Kleinkläranlagen und die Einleitung von Schmutzwasser in Gewässer (Verwaltung)
Kreishaus Höxter
Zimmer D 731
Moltkestraße 12
37671 Höxter
  05271 / 965-4462
  05271 / 965-84496
Mo. bis Fr. 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Mo. bis Do. 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung