Vaterschaft und Unterhalt
Beschreibung
Vaterschaft und Unterhalt
Das Jugendamt berät und unterstützt oder übernimmt die rechtliche Vertretung bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Auf Antrag informiert, berät und unterstützt das Jugendamt vor und nach der Geburt eines Kindes
- Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen, bei der Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
- junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche,
- allein sorgeberechtigte Elternteile zur Klärung eigener Unterhaltsansprüche aus Anlass der Geburt und anschließender Betreuung eines Kindes,
- Eltern und Kinder zu Möglichkeiten von Beurkundungen zur Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung, Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge, Unterhaltsverpflichtung (s. hierzu auch Teilbereich Beurkundungen),
Unmittelbar nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, bietet das Jugendamt von sich aus der Mutter des Kindes Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen an. Hierbei informiert das Jugendamt über die Möglichkeiten der Beurkundung von Unterhaltsansprüchen, gemeinsamer elterlicher Sorgeerklärungen und die Einrichtung und Rechtsfolgen einer Beistandschaft.
Beistandschaft
Die Beistandschaft ist ein Hilfangebot des Jugendamtes zur rechtlichen Vertretung eines minderjährigen Kindes bei der
- Feststellung der Vaterschaft,
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Die Begrenzung des Aufgabenbereichs der Beistandschaft auf einzelne Teilbereiche ist möglich.
Die Beistandschaft wird auf Ihren schriftlichen Antrag eingerichtet. Vor Antragstellung sollte die Angelegenheit jedoch mit dem Jugendamt erörtert werden. Antragsberechtigt ist der sorgeberechtigte Elternteil. Steht das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zu, so kann die Einrichtung der Beistandschaft der Elternteil beantragen, in dessen überwiegender Obhut sich das minderjährige Kind befindet.
Das Jugendamt ist als Beistand berechtigt, im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs für das Kind verantwortlich zu handeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, z.B. gerichtliche Verfahren zu führen. Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt (Ausnahme: Vertretung im laufendem Gerichtsprozess).
Die Beistandschaft kann auf Ihren Antrag jederzeit wieder aufgehoben werden.
Das Jugendamt kann die Beistandschaft längstens bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes führen.
Gebühren
Die Führung der Beistandschaft und alle weiteren Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Jugendamtes sind kostenfrei.
Erforderliche Unterlagen
Anträge sollten möglichst im Rahmen eines Gesprächs aufgenommen werden.
Auf Wunsch werden Antragsvordrucke übersandt.
Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) in der zzt. geltenden Fassung
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) in der zzt. geltenden Fassungg
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