Anlagen in und an Gewässern, Stauanlagen
Beschreibung
Die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern kann nachteilige Einwirkungen auf den Wasserabfluss und die Ökologie des Gewässers haben. Außerdem sind Gewässer in einem natürlichen oder naturnahen Zustand zu erhalten. Aus diesen Gründen bedürfen bauliche Anlagen in oder an einem Gewässer einer Genehmigung nach § 99 des Landeswassergesetzes.
Zuständig für die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigungen ist der Kreis Höxter.
Von dieser Zuständigkeit sind allerdings Anlagen an bzw. in der Weser ausgenommen. Derartige Anlagen sind durch die Bezirksregierung Detmold zu genehmigen.
Welche Anlagen sind genehmigungspflichtig?
- Brücken und Stege über ein Gewässer
- Ufermauern, Schutzmauern und sonstige Uferbefestigungen
- Dämme
- Einfriedungen (z.B.Zaunanlagen)
- Baum- und Strauchpflanzungen
- Verrohrungen, Düker, Kabelleitungen etc.
Grundsätzlich darf eine bauliche Anlage an einem Gewässer nur dann zugelassen werden, wenn ein Abstand von 5 Metern bei Gewässer zweiter Ordnung und 10 Metern bei Gewässer erster Ordnung zur Böschungsoberkante eingehalten wird.
Bei Brücken und Durchlässen ist neben der hydraulisch ausreichenden Bemessung ebenfalls zu beachten, dass die überbaute Gewässerstrecke so kurz wie möglich zu halten ist. Bei Rohrdurchlässen soll ein Mindestdurchmesser von 1,20 m möglichst nicht unterschritten werden, damit sich innerhalb des Bauwerkes eine Gewässersohle aus natürlichem Sediment bilden kann.
Ver- und Entsorgungsleitungen müssen in einem ausreichenden Abstand (in der Regel mindestens 5 m) vom Gewässer verlegt werden. Gewässerunterkreuzungen sind in ausreichender Tiefe (in der Regel mindestens 1 m) durchzuführen.
Gebühren
Berechnungsgrundlage ist der gestaffelte Baukostenwert. Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten in Ansatz zu bringen. Die Mindestgebühr beträgt 200,00 Euro.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung einschließlich der einzureichenden Unterlagen soll alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Auswirkungen der Maßnahme auf das betroffene Gewässer einschließlich der Ökologie beurteilen zu können. Die Maßstäbe der einzelnen zeichnerischen Darstellungen sind so zu wählen, dass eine eindeutige Darstellung gewährleistet ist.
Vorzulegen sind in 3-facher Ausfertigung:
- Antrag
- Erläuterungsbericht
- Übersichtsplan
- Katasteramtliche Flurkarte
- Lageplan
- Bauwerkszeichnungen
- Längs- und Querschnitte
- Hydraulische Berechnung
- statische Berechnungen
- Angabe der Baukosten
Erläuterungen hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen können Sie dem Merkblatt Anlagen in und an Gewässern entnehmen.
Rechtsgrundlagen
§ 22 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) "Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischer Gewässer"
§ 23 des Wassergestzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) "Unterhaltung von Anlagenin, an, über und unter oberirdischer Gewässer"
§ 24 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) "Anpassung und Rückbau von Anlagen in, an, über und unter oberirdischer Gewässer"
Verwandte Themen
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblatt Anlagen in und an Gewässern |
Merkblatt Wasserkraftanlagen |
Hinweis: Um die Formulare im PDF-Format betrachten zu können, benötigen Sie einen aktuellen PDF-Reader. Den Acrobat Reader von Adobe können Sie sich auf der Website von Adobe kostenlos herunterladen.