Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben (Indirekteinleitungen)
Beschreibung
Für die Einleitung gefährlicher Stoffe in die öffentliche Kanalisation benötigt der jeweilige Einleiter eine wasserrechtliche Genehmigung, die der Kreis Höxter als Untere Wasserbehörde genehmigt.
Beispiele für Herkunftsbereiche, in denen Abwasser mit gefährlichen Stoffen anfällt, können Sie dem Merkblatt Indirekteinleiter entnehmen.
Eine Genehmigung für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in die öffentliche Abwasseranlage darf entsprechend der wasserrechtlichen Bestimmungen nur dann erteilt werden, wenn die Indirekteinleitung dem aktuellen Stand der Technik entspricht.
Darüber hinaus kann dem Indirekteinleiter aufgegeben werden, bestimmte Stoffe aus dem Ab-wasser ganz oder teilweise fernzuhalten, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung von Produkten einzuhalten und Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Um die Belastung der Gewässer mit Schadstoffen möglichst gering zu halten, darf das Abwasser bei der Einleitung in den Kanal die in der gültigen Abwasserverordnung genannten Grenzwerte bezüglich einzelner Schadstoffe oder Bedarfswerte auf keinen Fall überschreiten.
Wissenswertes zum Thema
Neben den wasserrechtlichen Bestimmungen sind im Rahmen einer Indirekteinleitung natürlich die Vorgaben der örtlichen Entwässerungssatzung zu beachten. Vor der Genehmigung wird daher die jeweils zuständige Kommune zur beantragten Indirekteinleitung gehört.
Gebühren
Die Höhe der Genehmigungsgebühr ist abhängig vom Umfang der Indirekteinleitung. Die Mindestgebühr beträgt 250,00 Euro.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Erteilung einer Indirekteinleitergenehmigung soll alle Angaben und Pläne (Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) enthalten, die notwendig sind, die Auswirkungen der Einleitung/en auf verschiedene Belange des Allgemeinwohls und Interessen Dritter beurteilen zu können. Die Maßstäbe der einzelnen Zeichnungen sind daher so zu wählen, dass eine eindeutige Darstellung gewährleistet ist.
Alle Antragsunterlagen sind vom Antragsteller und vom Bearbeiter zu unterzeichnen.
Vorzulegen sind in 3-facher Ausfertigung:
- Antrag (formlos oder gemäß beigefügtem Antragsvordruck)
- Erläuterungsbericht
- Übersichtsplan, M. 1 : 5.000 oder 1 : 25.000
- Katasteramtliche Flurkarte
- Lageplan, M. 1 : 500 oder M. 1 : 1.000
- Systemskizze
- Bauwerkszeichnungen
- Hydraulische Berechnung
Rechtsgrundlagen
§ 58 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
Abwasserverordnung (AbwV)
Die Rechtgrundlagen finden sie in der Vorschriftensammlung Technischer Umweltschutz der Staatlichen Umweltverwaltung in NRW unter:
https://igsvtu.lanuv.nrw.de/vtu/datei.app?USER_ID=0&DATEI=haupt.vm&PRACHE=de&P_VTU_SYSID=002-31
Aus der Abwasserverordnung können die einzelnen Herkunftsbereiche des Abwassers sowie die jeweils geltenden Anforderungen für das Einleiten von Abwasser entnommen werden.
Für Sie zuständig
Formulare
Hinweis Datenschutz Oberirdische Gewässer |
Checkliste Anhang 56 AbwV |
Antrag Indirekteinleitung amalgamhalt Abwasser |
Einleitung von gefährlichen Stoffen im Abwasser |
Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser (Antragsformular) |
Indirekteinleiter (Merkblatt) |
Prüfbogen für Amalgamabscheider |
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