Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Beschreibung
Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachteili-ge Veränderung der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Hierzu zählen z. B. (Heiz-) Öle, Kraftstoffe, Kohlenwasserstoffe, Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Dünger, Pflanzenschutzmittel etc..
Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können.
Zu diesen Anlagen gehören:
- Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen, z. B. Tanklager, Öl- und Chemikalienlager, Tankstellen, Biogasanlagen aber auch Heizölverbraucheranlagen)
- Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden der Stoffe (HBV-Anlagen, z. B. Chemische Industrie, Biogasanlagen)
Am 01.08.2017 ist die neue Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft getreten. Diese Bundesverordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab.
Sie regelt
- die Einstufungen von Stoffen, Gemischen und Anlagen nach ihrer Wassergefährdung
- die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, in denen mit diesen Stoffen Stoffen und Gemischen umgegangen wird sowie
- die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.´
Weitere Informationen zur AwSV entnehmen können Sie auf der Homepage des Landesamtes für Natur-, Umwelt- und Verbaucherschutz (LANUV) finden.
https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/anlagen-zum-umgang-mit-wassergefaehrdenden-stoffen/
Die am weitesten verbreiteten Anlagen zum Umgang/zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Kreisgebiet sind Heizverbraucheranlagen. Hierfür haben wir weitergehende Informationen und wichtige Neuerungen für Sie zusammengestellt:
Heizöl ist ein immernoch beliebter Energieträger zur Wärmeerzeugung im privaten und gewerblichen Bereich.
Im Kreis Höxter sind zurzeit ca. 2.000 Heizölverbraucheranlagen registriert, die aufgrund ihrer Lage im Schutzgebiet, der Einbauart oder aufgrund des Anlagenvolumens der wiederkehrenden Prüfung durch einen Sachverständigen nach AwSV unterliegen. Insgesamt werden ca. 19.000 Anlagen im Kreisgebiet betrieben.
So praktisch die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Heizöls für die Wärmegewinnung auch sind, stellt es für Gewässer, Boden und Grundwasser eine erhebliche Gefahrenquelle dar.
Für Heizölverbraucheranlagen sind die technischen Anforderungen und Betreiberpflichten in der AwSV und der TRwS 791 „Errichtung, betriebliche Anforderungen und Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen“ konkretisiert.
Durch Inkrafttreten der AwSV am 01.08.2018 gelten erhöhte Sicherheitsanforderungen an den Betrieb von Heizölverbraucheranlagen:
Anzeigepflicht nach §40 AwSV
Wer Heizölanlagen einbauen, aufstellen, wesentlich ändern oder stilllegen will, hat dieses der unteren Wasserbehörde des Kreises Höxter anzuzeigen. Ein Anzeigeformular finden Sie hier.
Fachbetriebpflicht §45 AwSV
Arbeiten an Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen >1.000l , die die Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung oder die Stilllegung betreffen, dürfen nur noch ausschließlich von zertifizierten Fachbetrieben gem. §62 AwSV durchgeführt werden.Der Fachbetrieb hat gegenüber den Betreiber seine Fachbetriebseigenschaft unaufgefordert nachzuweisen.
Erweiterte Prüfpflicht durch Sachverständige §46 AwSV
Zukünftig sind in den engeneren Zonen von Wasserschutz-, Heilquellenschutzgebieten und in Überschwemmungsgebieten alle Heizölverbraucheranlagen mit einem Lagervolumen von mehr als 1000 Liter regelmäßig durch einen zugelassenen Sachverständigen nach §53 AwSV zu überprüfen.
Bisher lag diese Grenze bei 5000 Liter in Schutzgebieten, für Überschwemmungsgebiete gab es bisher keine Prüfpflicht. Für Anlagen, die bisher schon prüfpflichtig waren, ändert sich hierzu nichts. Der bisherige Prüfrhythmus gilt weiter.
Für Anlagen, die ab 01. August 2017 neu unter die Prüfpflicht fallen, gibt es folgende Übergangsfristen für die erste Prüfung. Wann die jeweilige Anlage erstmalig geprüft werden muss, ist abhängig vom Datum der Inbetriebnahme. Anschließend sind die Anlage alle 5 Jahre wiederkehrend prüfpflichtig:
Inbetriebnahmedatum | Erstmalig Prüfung bis zum |
vor dem 01. Januar 1971 | 01. August 2019 |
zwischen dem 01. Januar 1971 und dem 31. Dezember 1975 | 01. August 2021 |
zwischen dem 01. Januar 1976 und dem 31. Dezember 1982 | 01. August 2021 |
zwischen dem 01. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1993 | 01. August 2025 |
nach dem 31. Dezember 1993 | 01. August 2027 |
Eine Liste mit zugelassenen Sachverständigen des LANUV finden Sie hier.
Ob sich Ihr Grundstück in einem Trinkwasserschutzgebiet oder einem Überschwemmungsgebiet befindet, können Sie dem Geodatenportal des Kreises Höxter entnehmen.
Hochwasserschutz
Bitte beachten Sie: Heizölverbraucheranlagen, die am 05. Januar 2018 in Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, sind gem. §78 c des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) vom 01. Juli 2009 vom Betreiber bis zum 05. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch einen zugelassenen Fachbetrieb hochwassersicher nachzurüsten.
Weitergehende Informationen zum Betrieb einer Heizölverbraucheranlage entnehmen Sie bitte der Broschüre „Aktuelle Informationen für Betreiber einer Ölheizung“.
Rechtsgrundlagen
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV
Für Sie zuständig
Formulare
Hinweis Datenschutz Untere Wasserbehörde - Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Aktuelle Informationen für Betreiber einer Ölheizung |
Sachverständigenliste des Landesamtes für Natur-, Umwelt-, Verbraucherschutzes |
Anzeigeformular gem. §40 AwSV |
Prüflisten für Heizölverbraucheranlagen |
Einstufung und Prüflisten AwSV-Anlagen (Auszug AwSV) |
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