Ausbildungsförderung (BAföG)
Beschreibung
Voraussetzung für die Gewährung von BAföG ist,
- dass die von Ihnen angestrebte Ausbildung förderungsfähig ist,
- Sie die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen und
- der Ausbildungsbedarf nicht durch Ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Ihrer Eltern/Ihres Ehegatten oder Lebenspartners gedeckt ist.
Nur wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Förderung möglich!
Ausbildungsförderung erhalten Schüler/Studierende für den Besuch von
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (z. B. Ausbildung zum Sozialassistenten, Erzieher, Informationstechnischen Assistenten),
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (z. B. Fachoberschule Technik Klasse 12B),
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
- Höheren Fachschulen und Akademien,
- Hochschulen,
- für ein Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch einer der vorstehenden Ausbildungsstätten abzuleisten ist.
Schüler/innen, die eine der nachfolgenden Schulformen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärtig untergebracht sind:
- weiterführende allgemeinbildende Schulen ab Kl. 10 (z. B. Haupt-, Realschule, Gymnasium),
- Berufsfachschulen, einschl. der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung ab Kl. 10 (z. B. einjährige Berufsfachschule Metalltechnik mit Ziel Haupt-, Realschulabschluss, Fachhochschulreife),
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (z. B. Fachoberschule Gesundheit und Soziales).
Ein/e Schüler/in ist notwendig auswärtig untergebracht, wenn
- von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z. B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist,
- er/sie einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,
- er/sie einen eigenen Haushalt führt und mit mind. einem Kind zusammenlebt.
Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen - sog. Ausbildungen im dualen System - können nicht gefördert werden; dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule.
Zuständiges BAföG-Amt
- für Schüler das Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern,
- für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet,
- für Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der der Studierende immatrikuliertist.
Verfahren der Antragstellung
Ausbildungsförderung muss schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern bei dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden.
Antragsformulare bekommen Sie
- auf telefonische/persönliche Anfrage beim Amt für Ausbildungsförderung der Kreisverwaltung
- im Internet unter https://www.bafög.de/de/alle-antragsformulare-432.php
- Hinweis Datenschutz Ausbildungsförderung
Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf dem Portal BAföG-Online des Landes Nordrhein-Westfalen online einen Antrag auf Ausbildungsförderungsleistungen zu stellen. Folgen Sie einfach den Anweisungen auf der Startseite des Portals im Internet unter:
https://www.bafoeg-online.nrw.de/bafoeg/authenticate.do
Beachten Sie bitte dabei, dass die Online-Antragstellung kein persönliches Beratungsgespräch ersetzen kann. Bei Rückfragen zur Antragstellung setzen Sie sich bitte persönlich mit den Mitarbeitern im Amt für Ausbildungsförderung in Verbindung.
Allgemeine Hinweise
- Das Schüler-BAföG muss von den Schülern nicht zurückgezahlt werden.
- Die Höhe des Leistungsanspruchs wird unter Berücksichtigung des Einkommens der Eltern berechnet (in Ausnahmefällen auch elternunabhängig).
Weitergehende Informationen zur Ausbildungsförderung finden Sie auch in unserem BAföG-Flyer.
Erforderliche Unterlagen
- Steuer-Identifikationsnummer des Auszubildenden,
- Kundenfinanzstatus der Bank als Nachweis des Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung,
- Nachweise über geringfügige Beschäftigung,
- Mietvertrag, sofern der Auszubildende nicht bei den Eltern wohnt,
- Nachweise über das vollständige Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr (Steuerbescheid, Bescheide über Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rentenbescheide u.a.),
- Ausbildungsnachweise der Geschwister des Auszubildenden.
Rechtsgrundlagen
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Für Sie zuständig
Formulare
Flyer BAföG 2019 |
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