Vormundschaften, Pflegschaften
Beschreibung
Solange Kinder oder Jugendliche noch nicht 18 Jahre alt sind, muss es jemanden geben, der die Verantwortung für sie übernimmt. Normalerweise ist dies die Aufgabe der Eltern, aber manche können, dürfen oder wollen diese Aufgaben nicht übernehmen.
In einem solchen Fall wird vom Familiengericht ein anderer Erwachsener mit dieser Aufgabe betraut. Dies ist dann der Vormund.
Der Vormund ist der rechtliche Vertreter des Kindes oder des Jugendlichen und soll für dessen Wohlergehen sorgen.
Wird den Eltern nur ein Teil der elterlichen Verantwortung/elterlichen Sorge entzogen, dann spricht man von einer Pflegschaft.
Eine Pflegschaft kann unterschiedliche Teile der elterlichen Sorge beinhalten, z. B. die Personensorge, die Vermögenssorge, die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, etc.
Die Vormünder der Abteilung Gesetzliche Vertretung und Unterhalt sind Ansprechpartner für die betroffenen Minderjährigen und deren Eltern, für Bezugspädagogen in den Einrichtungen sowie für Pflegeeltern, Gerichte, Vereine, Schulen, soziale Dienste und anderen Institutionen und Personen, die mit dem Minderjährigen in Kontakt stehen.
Wir üben die gesetzliche Vertretung für Kinder und Jugendliche aus und nehmen deren Interessen wahr.
Wir sorgen für die Gesundheit der Minderjährigen.
Wir pflegen regelmäßig persönlichen Kontakt mit den Minderjährigen.
Wir entscheiden über ihren Lebensort und wählen den Kindergarten, die Schule oder die Ausbildungsstätte.
Wir legen mit den Minderjährigen und deren Bezugspersonen die Erziehungsziele fest und beaufsichtigen deren Umsetzung.
Wir wählen die notwendigen erzieherischen Hilfen aus und beantragen sie.
Wir verwalten Vermögen von Kindern und Jugendlichen, regeln ihre Erbschaftsangelegenheiten und machen Sozialleistungen geltend.
Wir vertreten sie in gerichtlichen Verfahren und sorgen für eine angemessene Anhörung und Beteiligung.
Wir begleiten minderjährige Mütter als Vormund ihrer Kinder und unterstützen sie in Fragen der Erziehung und Versorgung der Kinder sowie bei der Regelung behördlicher Angelegenheiten.
Weitere Informationen finden Sie unter www.dein-vormund.de
Gebühren
Die Führung der Vormundschaften und Pflegschaften ist kostenlos.
Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) in der zzt. geltenden Fassung
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) in der zzt. geltenden Fassung.