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Umgang mit Sprengstoff

Der Kreis Höxter ist für die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich (§ 27 SprengG) sowie die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (§ 34 Abs. 2 der 1. VO zum SprengG) zuständig.


Beschreibung

Bei dem zur Erlangung berechtigten Personenkreis handelt es sich insbesondere um Mitglieder aus Schützenvereinen, Schießsportvereinen, Brauchtumsschützen und Jäger.

Die Erlaubnis bzw. deren Verlängerung wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Die Verlängerung ist rechtzeitig (ca. 6 - 8 Wochen) vor Ablauf der Erlaubnis zu beantragen. Ein Antrag auf Verlängerung nach Ablauf der Erlaubnis ist als Neuantrag zu behandeln. Die Bedürftigkeit ist bei der Verlängerung erneut nachzuweisen.

Voraussetzungen für die Erlaubnis gem. 27 SprengG:

  • Fachkunde
    Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang (für die Teilnahme am Fachkundelehrgang ist zunächst die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich)
     
  • Zuverlässigkeit
    Anfragen beim Bundeszentralregister, bei der Polizei und dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister werden durch den Kreis Höxter veranlasst
     
  • Bedürfnis
    Vorlage eines gültigen Jagdscheines oder einer Waffenbesitzkarte, Vorderladerschützen benötigen einen Nachweis über eine Mitgliedschaft und die regelmäßige Mitwirkung in einer schießsportlichen Vereinigung
     
  • Mindestalter
    21 Jahre

  • körperliche Eignung
    Mögliche Beeinträchtigungen müssen durch Hilfsmittel ausgeglichen werden – zum Beispiel die Benutzung einer Brille

Die Fachkunde wird in einem staatlich anerkannten Lehrgang erworben. Für die Teilnahme an dem Lehrgang ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) erforderlich, die mit einem entsprechenden Vordruck zu beantragen ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine neue Fachkundeprüfung nach § 29 Abs. 2 SprengV notwendig ist, wenn seit Ablauf der letzten Erlaubnis fünf Jahre oder seit dem letzten Erwerb von erlaubnispflichtigen Stoffen fünf Jahre verstrichen sind.

Zudem ist bei einer Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis darauf zu achten, ob die noch die verbliebene Erwerbsmenge des entsprechenden Pulvers die nächsten fünf Jahre ausreichen wird. Ist dies nicht der Fall, wäre eine Erhöhung der Bezugsmenge zu erwägen.

Dem Antragsvordruck für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG sind beizufügen:

1. Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang  zum Umgang mit 
    explosionsgefährlichen Stoffen

2. gültiger Jagdschein oder gültiger Mitgliedsausweis eines Schießsportvereines

3.  aktuelle Waffenbesitzkarte

Für die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb von und zum Umgang mit explosions-gefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich (§ 20 SprengG, § 7 SprengG sowie Anzeigen gem. 23 Abs. 3 der 1. VO zum SprengG) ist die Bezirksregierung Detmold zuständig.

Pflichten des Erlaubnisinhabers

  • Der Erlaubnisinhaber muss die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von explosionsgefährlichen Stoffen zu verhindern (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 SprengG)
     
  • Der Erlaubnisinhaber muss das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen (§ 26 Abs. 1 SprengG)
     
  • Der Verlust des Erlaubnisbescheides ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Erlaubnisbescheid ist der der zuständigen Behörde zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist (35 Abs. 2 SprengG; § 52 VwVfG)
     
  • Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur an Berechtigte überlassen werden (§ 22 Abs. 1 SprengG)
     
  • Die Aufbewahrungssicherheit nach der 2. Sprengstoffverordnung (2. SprengV) und der Sprengstofflagerrichtlinie zur Aufbewahrung kleiner Mengen (SprengLR 410) muss gegeben sein.
     
  • Nach der 2. SprengV gelten für die Aufbewahrung im privaten Bereich folgende
    Netto-Höchstmengen:
    Schwarzpulver
    (Lagergruppe 1.1)

     
    Nitrocelluosepulver
    (Lagergruppe 1.3)

     
    Schwarzpulver +
    Nitrocelluosepulver

     
    Unbewohnter Raum im Wohnhaus 1 kg 3 kg 1 kg
    Unbewohntes Nebengebäude 3 kg oder 5 kg oder

    3 kg


     
  • Beim Transport sind die Gefahrgutvorschriften (GGVSE/GGAV/ADR) zu beachten

Allgemeine Hinweise

Adressänderungen der Erlaubnisinhaber und die Änderung der Sprengstofflager sind umgehend der Waffen- und Sprengstoffbehörde zu melden, da es sich um eine wesentliche Änderung der Sprengstofferlaubnis handelt. Das Original des Erlaubnisscheines ist vorzulegen.

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz und dem angefallenem Verwaltungsaufwand (zwischen 50,- und 250,- €).

Für Sie zuständig

Ihre Ansprechpartner
Frau Büse
Kreishaus Höxter
Zimmer C 341
Moltkestraße 12
37671 Höxter
  05271 / 965-1205
  05271 / 965-81299

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