Artenschutz gehaltener Tiere
Beschreibung
Grundlage ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (englisch CITES), dem sich weltweit die meisten Staaten angeschlossen haben.
Halter der besonders geschützten Arten müssen daher dem Veterinärdienst des Kreises Höxter ihren Bestand und die Zu- und Abgänge schriftlich anzeigen. Bei bestimmten Arten ist der Handel gänzlich untersagt.
Mögliche Ausnahmen von Vermarktungsverboten für "Anhang A-Arten" innerhalb der EU können unter bestimmten Voraussetzungen bei den Kreisordnungsbehörden, d. h. hier beim Veterinärdienst, beantragt werden.
Das zuständige Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstr. 110, 53179 Bonn, Tel. 0228/84910, Fax 0228/8491200, Internet www.bfn.de, erteilt die Genehmigung für die Einfuhr bzw. Ausfuhr von bestimmten Arten und auch deren Erzeugnissen.
Seit dem 01.01.2001 besteht für ca. 600 verschiedene geschützte Tierarten, die mehr oder weniger häufig in Menschenobhut gehalten werden, eine grundsätzliche Kennzeichnungspflicht mit vorgeschriebenen Kennzeichen. In der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung sind die zugelassenen Kennzeichnungsmethoden für jede Art vorgeschrieben (geschlossener/offener Fußring mit Größenangaben, Transponder/Chip).
Diese Kennzeichen sind bundesweit nur bei 2 Stellen zu beziehen:
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz BNA, Postfach 110, 76707 Hambrücken
Tel.: 07255/2800, Fax: 07255/8355, eMail: gs@bna-ev.de, Internet: www.bna-ev.de
Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschland e. V. (ZZF), Postfach 1420, 63204 Langen
Tel.: 06103/9107-0, Fax: 06103/910733, eMail: info@zzf.de, Internet: www.zzf.de
Rechtsgrundlagen
EU Artenschutzgesetzgebung
Bundesnaturschutzgesetz