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Elternunterhalt, Ansprüche des Heimbewohners aus Verträgen, Schenkungen, erbrechtlichen Regelungen

Ein Ziel dieses Aufgabenbereiches ist, Unterhaltsansprüche von Heimbewohnern gegenüber ihren erwachsenen Kindern zu prüfen und bei Leistungsfähigkeit Unterhalt zu fordern, um damit von der Sozialhilfe übernommene ungedeckte Heimkosten zu begleichen.


Beschreibung

Ein weiteres Ziel ist, Ansprüche von Heimbewohnern aus Verträgen, Schenkungen oder erbrechtlichen Regelungen (Testament, Erbvertrag) gegenüber dem Zahlungspflichtigen, Beschenkten, Erben zu prüfen und die notwendigen Zahlungen zu fordern, wenn Pflegewohngeld oder Sozialhilfe beantragt worden ist; denn diese Leistungen sind gegenüber den v. g. Ansprüchen nachrangig.

Unterhaltspflichtige

Die Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aus folgenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  • Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten: § 1361 BGB
  • Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten: §§ 1569 - 1586 BGB
  • Unterhaltsanspruch der Verwandten in gerade Linie: §§ 1601 ff. BGB
    • Nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden jedoch nur Verwandte ersten Grades zu Unterhaltszahlungen aufgefordert, z. B. Eltern gegenüber ihren Kindern bzw. erwachsene Kinder gegenüber ihren Eltern (von Enkeln wird kein Unterhalt für ihre Großeltern verlangt).

Wurden die ungedeckten Heimkosten bereits im Rahmen der Sozialhilfe übernommen, werden die Unterhaltspflichtigen darüber informiert und aufgefordert, Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Sonstige zivilrechtlich Zahlungspflichtige

  • Weitere Zahlungsverpflichtungen können sich z. B. aus Übergabe- und Altenteilsverträgen ergeben, in denen Sachleistungen vereinbart worden sind (zum Beispiel Wohnrechte, die Übernahme von Nebenkosten, Hege- und Pflegerechte, Naturalleistungen …), wenn sie sich nach der Heimaufnahme des Berechtigten in einen Zahlungsanspruch umwandeln.
  • Hat ein Heimbewohner ferner zum Beispiel Geldbeträge oder andere Vermögenswerte verschenkt oder auf ihm zustehende Zahlungen verzichtet und kann er danach seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten oder seine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht mehr erfüllen, dann kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern. Dieser kann stattdessen einen Wertersatz anbieten.
  • Auch Ansprüche aus erbrechtlichen Regelungen sowie Schadensersatzansprüche und sonstige Herausgabeansprüche gehören hierzu.

Die v. g. Ansprüche werden im Einzelnen beziffert und dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt. Kommt keine Einigung über die Begleichung dieser Ansprüche zustande, wird im Einzelfall entschieden, ob diese Ansprüche vom Heimbewohner auf den Kreis Höxter übergeleitet und gerichtlich geltend gemacht werden.

Erforderliche Unterlagen

a)       zur Prüfung der Unterhaltspflicht

Für die Unterhaltsüberprüfung werden in der Regel folgende Auskünfte und Unterlagen vom Unterhaltspflichtigen und seinem Ehegatten benötigt:

  • Auskünfte über das mtl. Brutto-/Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit einschl. aller einmaliger Leistungen und Spesen in den vergangenen 12 Monaten (Vorlage von Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers) Auskünfte über Krankengeld einschl. Arbeitgeberzuschuss sowie Krankentagegeld und Übergangsgeld für die letzten 12 Monate (Vorlage der Bescheinigungen)
  • Auskünfte über Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit der letzten 3 abgeschlossenen Wirtschaftsjahre (Vorlage der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Einnahme-/Überschussrechnungen, ggf. Einzelbelege)
  • Auskünfte über Einkünfte aus Kapitalvermögen per 31.12. des abgelaufenen Kalenderjahres (Vorlage von Bankbescheinigungen)
  • Auskünfte über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den vergangenen 12 Monaten (Vorlage der Anlage V zur Steuererklärung, Miet- und Pachtverträge und ggf. Einzelbelege)
  • Auskünfte über Renten und Pensionen für die vergangenen 12 Monate (Vorlage der Rentenbescheide)
  • Auskünfte über Sozialleistungen für die letzten 12 Monate (Vorlage der Leistungsbescheide)
  • Auskünfte über sonstige Einkünfte in den vergangenen 12 Monaten (Vorlage entsprechender Nachweise)
  • Vorlage des letzten Einkommenssteuerbescheides (bei Selbstständigen: Einkommenssteuererklärungen und Einkommenssteuerbescheide der letzten 3 Jahre, ggf. Einzelnachweise)
  • Auskünfte über das Kapitalvermögen, zum Beispiel Bargeld, Girokonto-/Sparguthaben, Wertpapierdepots, Bausparkassenguthaben, Rückkaufswerte von Kapitalversicherungen per 31.12. d. Vorjahres (Vorlage eines entsprechenden Verzeichnisses, Bescheinigung der Banken bzw. Lebensversicherungen)
  • Auskünfte über noch offene Forderungen (Vorlage entsprechender Nachweise)
  • Auskünfte zum sonstigen Vermögen, zum Beispiel zum selbstgenutzten Haus- und Wohnungseigentum, weiteren Immobilien im In- und Ausland, sonstigem Grundbesitz per 31.12. d. abgelaufenen Kalenderjahres

b)       zur Prüfung der Ansprüche aus Verträgen, Schenkungen und erbrechtlichen Regelungen

Die vorzulegenden Auskünfte und Unterlagen werden im Einzelfall geprüft und angefordert.

Rechtsgrundlagen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  • Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) und die Durchführungsverordnungen
  • Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verfahrensrecht - (SGB X)
  • Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW)
    • Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW)

Für Sie zuständig

Ihre Ansprechpartner
Stefan Schauf
Elternunterhalt, Ansprüche des Heimbewohners aus Verträgen, Schenkungen und erbrechtlichen Regelungen
Kreishaus Höxter
Zimmer F13
Moltkestraße 12
37671 Höxter
  05271 / 965-9905
  05271 / 965-83197
Mo. bis Fr. 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Mo. bis Do. 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung


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