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Verwaltungsrechtliche Prüfung durch den Kreis Höxter fast abgeschlossen / Mit 5.998 gültigen Unterschriften ist das Quorum überschritten
Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass ein Bürgerbegehren in einem Kreis mit bis zu 200.000 Einwohnern von fünf Prozent der kommunalwahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein muss (§ 23 KrO NRW). Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten.
Am 5. Februar hatten die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens vier Kartons mit Unterschriften an die Kreisverwaltung übergeben. Gültig sind nur Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern, die im Kreis Höxter kommunalwahlberechtigt sind. Von den bisher geprüften Unterschriften sind 493 Unterschriften ungültig (Stand vom 23. Februar 2024). "Abgeschlossen ist die Prüfung der Unterschriften zwar noch nicht, aber das erforderliche Quorum ist erfüllt", sagt Weber. Der weitere Fahrplan stehe schon fest und sei durch die Kreisordnung für Nordrhein-Westfalen vorgegeben.
In seiner nächsten Sitzung - am Montag, 18. März 2024 - wird sich der Kreistag des Kreises Höxter mit dem Bürgerbegehren befassen. Zuerst wird über dessen Zulässigkeit hinsichtlich Form und Inhalt entschieden. Anschließend werden die Kreistagsmitglieder darüber beraten und entscheiden, ob sie dem Bürgerbegehren entsprechen werden oder nicht. In der Kreisordnung heißt es hierzu: Entspricht der Kreistag dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Kreistag dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid.