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Bioenergie-Region Rindenmulch

Satzung des Förderverein ReBio e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Regionale Bioenergie im Kulturland Kreis Höxter“.

2. Er hat seinen Sitz in Höxter und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen „Förderverein Regionale Bioenergie im Kulturland Kreis Höxter e.V.“

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Ziel des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, die Nutzung von erneuerbaren Energien im Kulturland Kreis Höxter zu unterstützen und auszubauen sowie Vernetzungen der in dem Bereich tätigen Akteure zu organisieren. Zudem unterstützt der Verein die Initiativen im Kreis Höxter zur Bioenergie-Region Kulturland Kreis Höxter mit dem Schwerpunkt Biomasse.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung des Netzwerkes Bioenergie-Region Kulturland Kreis Höxter. Hierzu führt der Verein u.a. frei zugängliche Veranstaltungen, Beratungen, Seminare, Machbarkeitsstudien, wissenschaftliche Begleit- und Forschungsarbeiten sowie Öffentlichkeitsarbeit durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Die Aufnahme in den Verein erfordert einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende, gerichtet an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen.

b) durch Ausschluss. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gehör zu gewähren. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine Stimmenmehrheit von 2/3 aller Stimmen erforderlich ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

c) bei Beitragsrückstand von mehr als 2 Jahresbeiträgen durch Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit.

d) bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung (Erlöschen).

3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus der Vereinszugehörigkeit. Es besteht kein Anspruch auf das Vermögen oder Vermögensteile des Vereins.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Vereinsmitglieder unterstützen den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere bei den Aufgabenfeldern Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit.

2. Die Vereinsmitglieder sollen die Initiative Bioenergie-Region Kulturland Kreis Höxter unterstützen.

3. Die Vereinsmitglieder haben Mitgliedsbeiträge gem. § 6 zu leisten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

2. Die Beitragshöhe wird in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Für natürliche und juristische Personen können unterschiedliche Beitragssätze vereinbart werden.

3. Die Mitgliedsbeiträge sind am 01. März eines jeden Jahres fällig und werden im Einzugsverfahren erhoben.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstanddes Vereins einberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 25 Prozent der Mitglieder oder mindestens 10 Mitgliedern einberufen.

3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher zu übersenden. Die Mitteilung kann auch elektronisch per persönlicher Mail erfolgen.

4. Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens eine Woche, für die außerordentliche Mitgliederversammlung mindestens vier Werktage vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Sie werden von diesem den Mitgliedern zu Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Die Antragstellung zur Tagesordnung kann auch elektronisch erfolgen. Anträge zur Änderung der Satzung, der Beitragssätze und des Wirtschaftsplans müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein und sind spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in vollem Wortlaut bekannt zu geben.

5. Dem Verein angehörige juristische Personen können maximal 2 Vertreter mit Stimmrecht zu den Mitgliederversammlungen entsenden.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
2. Festsetzung der Jahresbeiträge
3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes
4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
5. Entlastung des Vorstandes
6. Änderung der Vereinssatzung
7. Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins

§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

2. Unabhängig von der Anzahl der Erschienenen ist die Versammlung beschlussfähig.

3. Beschlüsse werden in der Regel durch offene Handzeichen herbeigeführt. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt. Bei Wahlen wird geheim gewählt, sofern ein anwesendes Mitglied dies beantragt.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

5. Zur Änderung der Vereinssatzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

6. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ist der Schriftführer verhindert, so bestimmt der Versammlungsleiter einen Ersatz. Die Niederschrift soll den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss dessen Stimmabgabe in der Niederschrift festgehalten werden,
nicht jedoch die Begründung. Die Protokolle sind aufzubewahren.

§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Projektleiter der Bioenergie-Region Kulturland Kreis Höxter und den beratenden Beisitzern. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2. Die Beisitzer sollen insbesondere die das Netzwerk Bioenergie-Region Kulturland Kreis Höxter bildenden Akteure (Land- u. Forstwirtschaft, Kammern, Banken, Hochschule OWL, Naturschutz, Handwerk, Kommunen, Energieversorger, etc.) vertreten. Die Beisitzer können in der Mitgliederversammlung im Wege einer Listenwahl gewählt werden. Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Grundsätzlich beträgt die Amtszeit des Vorstandes zwei Jahre. Wiederwahlen sind unbegrenzt zulässig. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit aus, so werden seine Aufgaben von den übrigen Vorstandsmitgliedern bis zu den regulären Neuwahlen übernommen. Sofern der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende innerhalb der Amtszeit ausschiedet, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter alleinvertretungsberechtigt vertreten. Die Vertretungsbefugnis des stellv. Vorsitzenden ist im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.

5. Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand ist verantwortlich für die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins sowie die laufende Geschäftstätigkeit.

2. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.

3. Der Vorstand stellt einen Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr auf und legt diesen der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor. Für das abgelaufene Geschäftsjahr wird ein Jahresbericht erstellt.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen
von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt, so kann der Vorstand im Sinne des § 26 BGB diese von sich aus vornehmen, muss die Mitglieder aber alsbald davon in Kenntnis setzen.

§ 13 Arbeitsgruppen
1. Arbeitsgruppen können als ein „Expertengremium“, im Sinne der Einbindung aller relevanten Akteure, durch Beschluss des Vorstandes gebildet werden.

2. Die Aufgaben und Ziele der jeweiligen Arbeitsgruppen hängen von ihrem definierten Auftrag ab. Grundsätzlich sollten sie zu einem bestimmten Thema an konkreten Ergebnissen arbeiten. Sie sind dem Vorstand berichtspflichtig.
 

§ 14 Kassenprüfer
1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein.

2. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.

§ 15 Haftung
Der Verein stellt seine Mitglieder im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter frei, soweit die Haftung des Mitgliedes aus dessen Tätigkeit für den Verein resultiert.

§ 16 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Antrag auf Auflösung muss explizit in der Tagesordnung aufgeführt werden. Im Anschluss muss ein Liquidator bestellt werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kreis Höxter, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 17 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.06.2010 verabschiedet.

Ansprechpartner

ReBio e.V.
Bohlenweg 3
33034 Brakel

Alexander Hake
(Schriftführer)
Telefon 05272 355755
oder: 0160 3621530
a.hake@mr-hoexter-warburg.com

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